Erhaltungsrücklage-Rechner: Wie hoch sollte die Rücklage der WEG sein?
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Wie viel sollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft jedes Jahr in die Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) einzahlen? Der Rechner stellt drei Maßstäbe nebeneinander: die Peterssche Formel, die Instandhaltungspauschalen nach § 28 II. BV (Deutschland) und die gesetzliche Mindestrücklage nach § 31 WEG 2002 (Österreich), jeweils für die ganze Anlage und für eine einzelne Wohnung. Für Verwalter, Beiräte und Eigentümer vor der Eigentümerversammlung.
Hinweis: Wohnfläche und Herstellungskosten sind Beispielwerte zum Ausprobieren. Die Sätze nach II. BV und WEG 2002 sind mit Quelle hinterlegt und lassen sich überschreiben.
Peterssche Formel: –
§ 28 II. BV (Orientierung DE): –
Mindestrücklage § 31 WEG 2002 (AT): –
So rechnet der Rechner
- Peterssche Formel: Herstellungskosten je m² × 1,5 ÷ 80 Jahre = Instandhaltungsbedarf je m² und Jahr; davon der Anteil des Gemeinschaftseigentums (z. B. 70 %) × Fläche der Anlage = jährliche Zuführung. Annahme dahinter: In rund 80 Jahren Nutzungsdauer fällt das 1,5-Fache der Herstellungskosten für Instandhaltung an. Beispiel: 2.000 € × 1,5 ÷ 80 = 37,50 €/m², × 70 % = 26,25 €/m², × 1.000 m² = 26.250 € im Jahr.
- § 28 II. BV: Alter = Wirtschaftsjahr − Jahr der Bezugsfertigkeit. Unter 22 Jahren gilt Stufe 1, ab 22 Jahren Stufe 2, ab 32 Jahren Stufe 3; mit Aufzug kommt der Zuschlag dazu. Satz × Fläche = Jahresbetrag. Laut Verordnungstext: 7,10 € / 9 € / 11,50 €, Aufzug + 1 €. Fortgeschrieben ab 01.01.2026: 11,50 € / 14,58 € / 18,62 €, Aufzug + 1,63 €.
- Österreich, § 31 WEG 2002: Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte × Mindestbetrag je m² = Mindestrücklage pro Monat (× 12 = pro Jahr). Den Anteil der einzelnen Wohnung regelt § 32 WEG 2002 (in der Regel nach Miteigentumsanteilen).
- Ihre Wohnung: Jahresbetrag × Wohnungsfläche ÷ Anlagenfläche. Gilt in Ihrer Teilungserklärung ein anderer Schlüssel (z. B. Miteigentumsanteile), weicht der Anteil ab.
Quellen der hinterlegten Sätze
- § 28 II. BV (Instandhaltungskosten), Fortschreibung alle drei Jahre nach dem Verbraucherpreisindex gemäß § 26 Abs. 4 II. BV.
- Fortgeschriebene Beträge ab 01.01.2026 (VPI Oktober 2022 → Oktober 2025: + 8,37 %): VdW Bayern, 12.11.2025 und BFW-Übersicht (PDF). Das ist eine Verbandsveröffentlichung, keine amtliche Bekanntmachung; im Zweifel bitte selbst prüfen.
- § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG: angemessene Erhaltungsrücklage (Deutschland).
- § 31 WEG 2002 (RIS): Mindestrücklage 0,90 € je m² und Monat, Anpassung alle zwei Jahre; aktueller Betrag 1,12 € ab 01.01.2026 laut Wirtschaftskammer Österreich.
- Peterssche Formel: Faustregel nach Peters, siehe z. B. Wikipedia: Peterssche Formel. Keine Rechtsnorm.
Die drei Maßstäbe führen oft zu sehr unterschiedlichen Beträgen. Für junge Anlagen gilt die Peterssche Formel als eher hoch, für ältere mit Sanierungsstau kann auch sie zu niedrig sein. Entscheidend sind der tatsächliche Zustand, anstehende Maßnahmen (Dach, Fassade, Heizung, Leitungen) und der Beschluss der Gemeinschaft.
Häufige Fragen
Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage einer WEG sein?
Das Gesetz nennt in Deutschland keinen Betrag: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Ansammlung einer „angemessenen Erhaltungsrücklage“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Als Orientierung dienen die Peterssche Formel und die Instandhaltungspauschalen aus § 28 II. BV. Die Höhe beschließt die Eigentümerversammlung im Wirtschaftsplan.
Wie funktioniert die Peterssche Formel?
Herstellungskosten je m² Wohnfläche × 1,5 ÷ 80 Jahre ergibt den jährlichen Instandhaltungsbedarf je m². Für die gemeinschaftliche Rücklage zählt nur der Anteil des Gemeinschaftseigentums, üblich sind 65 bis 70 %. Beispiel: 2.000 €/m² × 1,5 ÷ 80 = 37,50 €/m², davon 70 % = 26,25 € je m² und Jahr.
Welche Sätze nennt § 28 II. BV?
Laut Verordnungstext höchstens 7,10 € (Bezugsfertigkeit weniger als 22 Jahre zurück), 9 € (mindestens 22 Jahre) bzw. 11,50 € (mindestens 32 Jahre) je m² Wohnfläche und Jahr, plus 1 € bei Aufzug. Die Beträge werden alle drei Jahre nach dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (§ 28 Abs. 5a, § 26 Abs. 4 II. BV); ab 01.01.2026 nennen VdW Bayern und BFW 11,50 €, 14,58 € bzw. 18,62 € und 1,63 € für den Aufzug. Die II. BV gilt unmittelbar nur für preisgebundenen Wohnraum, für WEG ist sie eine Orientierung.
Gibt es in Österreich eine Mindestrücklage?
Ja. Nach § 31 Abs. 1 WEG 2002 dürfen die monatlichen Beiträge insgesamt Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte × 0,90 € nur in Ausnahmefällen unterschreiten. Der Betrag wird alle zwei Jahre nach dem VPI angepasst (§ 31 Abs. 5); laut Wirtschaftskammer beträgt er ab 01.01.2026 1,12 € je m² Nutzfläche und Monat.
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Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser, es wird nichts an uns gesendet. Verlinken und im Wirtschaftsplan oder Eigentümerrundschreiben verwenden ist gern erlaubt.
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Der Rechner ersetzt keine Rechts- oder Bauberatung und kein Instandhaltungsgutachten. Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.